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AGB

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Provisionsanspruch

1.1 Die Maklerfirma Börschinger Immobilien – nachfolgend „Makler“ genannt – erhält für

  den Nachweis

  und/oder

  die Vermittlung

von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%):

a) Bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz und von Teileigentum 5,95 % berechnet vom vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis, zahlbar vom Käufer

b) Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten 5,95 % berechnet vom auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Erbauzins, zahlbar vom Erbbaurechtserwerber

c) Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten 1,19 % berechnet vom Verkaufs- bzw. Verkehrswert des Grundstücks, zahlbar vom Berechtigten

d) Bei Wohnraummietverträgen 2,38 Nettokaltmieten, zahlbar vom Mieter.

e) Bei Abstandszahlungen, Ablösungen für Rechte und Ansprüche, Einrichtungsgegenstände, Waren, Kundenstamm, etc. 3,57 % vom jeweiligen Wert unabhängig von der Mietvertragsprovision, zahlbar vom Mieter/Pächter.

f) bei anderweitigen Tätigkeiten des Maklers wird das Honorar bei Vertragsschluss vereinbart.

1.2 Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Käufer / Mieter an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.

2. Fälligkeit der Provision

2.1 Die angegebene Provision wird fällig, wenn ein entsprechender unter Vertragspunkt 1 dieses Vertrages dargebotener tatsächlicher und ernsthafter Nachweis bzw. der Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande kommt. Mitursächlichkeit genügt.

2.2 Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages).

2.3 Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund, den der Makler nicht zu vertreten hat, gegenstandslos oder nicht erfüllt wird.

2.4 Der Provisionsanspruch des Maklers wird dadurch nicht berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen erfolgt, sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich vom Angebotsinhalt des Maklers abweicht.

2.5 Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts, das von einer Partei zu vertretenden oder sonstigen in der Person einer Partei liegenden Gründen, ausgeübt wird. Bei Ausübung eines Anfechtungsrechts durch den Angebotsempfänger des Maklers (Kunde des Maklers), das nicht durch arglistige Täuschung seitens der anderen Vertragspartei begründet ist, tritt anstelle des Provisionsanspruchs des Maklers ein Schadenersatzanspruch gegen den Anfechtenden.

2.6 Als Abschluss eines derartigen Vertrages gilt auch ein Vertragsabschluss (Verkauf / Vermietung) über ein Objekt mit einer natürlichen oder juristischen Person, die zum Kunden in dauerhafter, enger, persönlicher und rechtlicher Verbindung steht (insbesondere Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder oder Verwandte in gerader Linie, juristische Personen, an denen der Auftraggeber als Gesellschafter beteiligt ist), der durch die unbefugte Weitergabe der vom Makler preisgegebenen Information an die genannten dritten Personen ermöglicht worden ist

2.7 Die Courtage ist verdient, fällig und zahlbar bei Beurkundung bzw. bei Vertragsabschluß.  Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für die volle Provision.

2.8 Im Falle des Verzuges, sind unbeschadet der Pflicht zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens, jedenfalls die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §§ 288, 247 BGB zu zahlen. Die Provision ist nicht im Kaufpreis enthalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

3. Doppeltätigkeit

Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden und der Makler ist außerdem dazu berechtigt, Untermakler- und Maklervereinigungen (im Verbund) zu beauftragen, ohne dass dem Kunden hierfür zusätzliche Kosten entstehen.

4. Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

5. Kenntnis von Angeboten

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb 3 Tage nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen, andernfalls gilt der Nachweis der Immobilie als vom Makler erfolgt Obige Bedingungen gelten auch für mündliche bzw. telefonisch erfolgte Angebote.

Wird eine vom Makler angebotene Immobilie später durch Dritte angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Maklers nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern Ihre Vorkenntnisse schriftlich geltend zu machen und auf Maklerdienste dieser Anbieter zu verzichten. Kommt ein Vertragsabschluß über eine vom Makler angebotenen Immobilie zustande, sind Sie verpflichtet, dies dem Makler unverzüglich mitzuteilen und die Vertragsbedingungen zu nennen. Ein Provisionsanspruch entsteht für den Makler auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die vom Angebot des Maklers abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag oder durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung erreicht wird.

Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.

6. Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.

7. Abschluss des Hauptvertrages

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden. Werden aufgrund der Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit des Maklers direkte Verhandlungen mit der vom Makler benannten Partei aufgenommen, ist auf die Tätigkeit des Maklers Bezug zu nehmen. Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Termin ist dem Makler rechtzeitig mitzuteilen. Ferner hat der Makler Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift/-Kopie und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Der Inhalt der Verhandlungen ist uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

8. Haftung

Der Makler weist darauf hin, dass die Angaben zu Vertragsgelegenheiten und Immobilien lediglich auf Informationen Dritter beruhen. Der Makler haftet weder für die Richtigkeit noch die Vollständigkeit der Angaben, es sei denn, er hat hierfür die besondere Gewähr ausdrücklich übernommen. Auch für die Zahlungsfähigkeit des nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartners übernimmt der Makler keine Haftung. Ein Anspruch auf Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages besteht auf Seiten des Kunden nicht.

9. Schriftformerfordernis, Vertragsänderung

9.1 Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt ebenso für den   Vertragspunkt 9.1 selbst.

9.2 Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Maklers.

Stand 30.10.2009

 

Börschinger Immobilien

Inh. Nicole Börschinger

Rüdigerstr. 22

68623 Lampertheim

Telefon: 06241 267078

Telefax: 06241 267800

Telefonzeiten:

Mo. - Fr.: 9.00 - 17.00 Uhr

Termine nach Vereinbarung

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